(1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.
Rückverweise
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 27 Vorläufige Sicherheit
…eines Mautaufsichtsorgans beruht, 2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt, 3. der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und 4. die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Das…