BStG 1971
Gliederung
II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung Grundsätze und objektiver Nachbarschutz
§ 9 Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
(2) Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M 2, M 3, N 2 und N 3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31. Dezember 2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Bundesstraßennetz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
(4) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen.
§ 34 BStG 1971 · BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 34 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften
… September 1971 in Kraft. (2) Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft. (3) Die §§ 2, 3, 4, 7…
§ 9 Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
…§ 9. (1) Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen…
Art. 2 Artikel II
…der B 221 Wiener Gürtel Straße am Liechtenwerderplatz und der B 227 Donaukanal Straße bei der Nordbergstraße/Friedensbrücke. 3. Die Bestimmungen des § 20a Bundesstraßengesetz 1971 , BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum…
§ 20b Eingriff in Verträge
…§ 20b. (1) Sofern zur Erreichung der Ausbauziele des Bundes gemäß § 9 unerlässlich, ist ein Eingriff in Rechte aus vertraglich eingeräumten Konkurrenzklauseln zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erreichung der Ausbauziele durch den Begünstigten einer vertraglich…
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