BStG 1971
Gliederung
VI. Behörden und Rechtsschutz Behörden
§ 32a Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
§ 32a BStG 1971 · BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 32a Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
…§ 32a. Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt…
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