§ 23 Benachbarte Waldungen
In Kraft seit 10. Mai 2006
Up-to-date
BStG 1971
Gliederung
IV. Schutz der Straßen Bauten an Bundesstraßen
§ 23 Benachbarte Waldungen
Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (§ 21 Abs. 4) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
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