(1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
2. die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
3. den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
4. den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
5. die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,
6. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
7. eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) des Geburtsdatums,
d) des Geburtsortes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),
8. Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),
9. sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Rechnungsprüfer (§ 18),
10. Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),
11. sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
12. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),
13. sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
a) der Funktion,
b) des Namens,
c) des Geburtsdatums,
d) des Geburtsortes sowie
e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (§ 21),
14. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),
15. Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
16. Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
17. den Kreis der Begünstigten.
(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1. die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
2. Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
3. Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
4. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
5. über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
6. Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
7. den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie
8. Regelungen über den Rechtsnachfolger des Gründers.
Rückverweise
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 7 Gründungserklärung
…Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl, 7. eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe a) der Funktion, b) des Namens, c) des Geburtsdatums, d) des Geburtsortes sowie e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift…
§ 32 Inkrafttreten
…jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. (3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. …
§ 2 Begriff der Stiftung und des Fonds
…mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das…
§ 8 Zulässigkeit der Errichtung
…1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn 1. die Gründungserklärung dem § 7 entspricht, 2. der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist, 3. das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht…
ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
…Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof. 3. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z …