(1) Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
1. die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
2. der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
3. der Gründer die Gründung widerruft oder
4. das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.
(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
1. die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
2. der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
3. den Vorgaben des § 28 nicht entsprochen wird.
(4) Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
(5) Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
(6) Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
§ 27 BStFG 2015 · BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 27 Auflösung
(1) Stiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn 1. die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder 2. der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder 3. der Gründer die Gründung widerruft oder 4. das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unt…