(1) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden.
(2) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
(3) Dem Stiftungs- oder Fondsvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung oder des Fonds vorbehalten sind.
Rückverweise
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 16 Allgemeines
…Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere: 1. der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17), 2. die Rechnungsprüfer (§ 18), 3. der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und 4. das Aufsichtsorgan (§ 21).…
§ 7 Gründungserklärung
…b) des Namens, c) des Geburtsdatums, d) des Geburtsortes sowie e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17), 8. Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17), 9. sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe…
§ 21 Aufsichtsorgan
…zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen. (6) Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde. (7…