(1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1 Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 12 Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer d…
§ 5 Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
…1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der…
§ 13 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
…Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren…
§ 10 Zuschuß, Leistungsmodell
…Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer…