(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 11 Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des B…
§ 21 Vollziehung
…2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der § 11…
§ 13 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
…Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und…
§ 10 Zuschuß, Leistungsmodell
…Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen. (3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des…
BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
§ 38 Überleitung von Bundesbediensteten
…Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und…