(1) Die Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.
Rückverweise
BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 9 Durchführung der Rückerstattung
(1) Die Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen. (2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit,…
§ 19 Inkrafttreten
… 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft. (4) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007 tritt mit 1. Juni 2007, § 20 in der Fassung des…