§ 6 — BSchEG
(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 4) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stundenlöhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.
(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine Lohnsummensteuer ist vom Arbeitgeber für die von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung nicht zu entrichten.
(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
§ 19 BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 19 Inkrafttreten
…Kraft. (5) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft. (6) Die §§ 9 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1…
§ 4 Schlechtwetterentschädigung.
…können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden. (4) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.…
§ 7
…1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages…
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