BSchEG
Gliederung
2. Abschnitt Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen
§ 12b Schlechtwetterentschädigung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zustehende Entgelt zu verstehen.
§ 12b BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 12b Schlechtwetterentschädigung
…§ 12b. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung…
§ 19 Inkrafttreten
…Jänner 2022 außer Kraft. Die Abschnittsbezeichnungen vor § 1 , nach § 12 und vor § 13, § 12a sowie § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 12b in der…
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