(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
Rückverweise
BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 1 § 13 Richtlinien für die Unternehmensführung
…1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß…
Art. 1 § 2 Gegenstand und Befugnisse
…Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983; § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995…
USPG · Unternehmensserviceportalgesetz
§ 6 Errichtung einer Once-Only-Plattform
…erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen. (2) Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen…