(1) Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.
Rückverweise
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Art. 1 § 17 Verschwiegenheitspflicht
…1) Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus…
Art. 1 § 14 Haftung
…des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§…