(1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt Bereich Datenverarbeitung wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Rückverweise
BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 1 § 1 Errichtung
…vom Bundesrechenamt Bereich Datenverarbeitung wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden…
Art. 1 § 14 Haftung
…1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft…
Art. 1 § 3 Vermögensübertragung
…1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt…
Art. 1 § 2 Gegenstand und Befugnisse
…1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT). (2) IT-Aufgaben…