§ 4
In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
§ 20 BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 20
(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen. (2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl g…
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