(1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.
(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefaßt.
§ 20 BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 20
…2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig. (3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ …
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