Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
BPNG 2013 · Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…4. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026, 5. § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 mit 1. April 2025.…
§ 6 Verordnungsermächtigung
…Verordnungsermächtigung § 6. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren…
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