(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzubringen.
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.
BPNG 2013 · Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…April 2025, 2. § 3 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026, 3. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025, 4. § 5 Abs. 1…
§ 5 Notifizierungsverfahren
…Notifizierungsverfahren § 5. (1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für…
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