Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
BPNG 2013 · Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten. (3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2025 treten in Kraft: 1. § 3 in der Fassung der Z …
§ 3 Notifizierende Behörde
…Notifizierende Behörde § 3. Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der…
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