BPGG
Gliederung
6. ABSCHNITT Verfahren
§ 32 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.
§ 32 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 32 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten…
§ 21h Angehörigenbonus
…und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer, h) Kontodaten, i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG , j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf ( §§ 32 und 33). (7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall…
Rückverweise