§ 31 Sachverständige
In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date
§ 31 Sachverständige — BPGG
Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
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