(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3. der Abgrenzung
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.
(3) Nach Beendigung der Schätzungsarbeiten sind vor Beginn der Bekanntgabe im Wege des Auflageverfahrens die Ergebnisse der Schätzung den Grundeigentümern öffentlich zu präsentieren und ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Finanzamt hat den Ort, die Zeit und den Beginn dieser Präsentation allgemein bekannt zu geben. Überdies sind die betroffene Gemeinde und die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. Die von der Schätzung betroffene Gemeinde ist verpflichtet, dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sowie das Finanzamt hinsichtlich der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Beginn zu unterstützen.
(4) Die Auflage hat einen Monat zu dauern und hat in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sind Schätzungsreinbuch und Schätzungsreinkarten in elektronischer Form ersichtlich zu machen oder zur Abfrage bereit zu halten. Die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ist sicherzustellen. Für jeden Tag, an dem die Erreichbarkeit nicht mindestens 23 Stunden gegeben ist, verlängert sich die Auflagefrist jeweils um einen Tag.
(5) Der Beginn der Auflagefrist sowie die Webadresse sind vom Finanzamt öffentlich bekannt zu geben.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
Rückverweise
BoSchätzG 1970 · Bodenschätzungsgesetz 1970
§ 11
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. (2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeich…
§ 17
…1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar…
§ 12
…1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. (2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören…
§ 2
…Beiziehung eines Klimaexperten zu hören. In dem der Aktualisierung folgenden Jahr sind in der Folge die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege einer Auflegung (§ 11) zu berichtigen. Dabei kann an die Stelle einer Präsentation gemäß § 11 Abs. 3 eine allgemein zugängige Kundmachung der den Bundesmusterstücken neu unterstellten…