§ 99 Schutz von Bezeichnungen
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
BörseG 2018
Gliederung
1. Hauptstück Marktinfrastruktur
6. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse
1. Unterabschnitt Aufsicht
§ 99 Schutz von Bezeichnungen
(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.
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