§ 97 Datenschutz
In Kraft seit 15. Juni 2018
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§ 97 Datenschutz — BörseG 2018
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
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