§ 56
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (§ 54), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.
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