§ 51 Einwand von Spiel und Wette
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
BörseG 2018
Gliederung
1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse
§ 51 Einwand von Spiel und Wette
(1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.
(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.
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