§ 193 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date
§ 193 Sprachliche Gleichbehandlung — BörseG 2018
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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