§ 191
In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date
§ 191 — BörseG 2018
Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
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