BörseG 2018
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 191
Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
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