§ 184 Informationen über die Durchführung
In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date
§ 184 Informationen über die Durchführung — BörseG 2018
Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.
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