§ 184 Informationen über die Durchführung
In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date
BörseG 2018
Gliederung
5. Hauptstück Aktionärsrechte
2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 184 Informationen über die Durchführung
Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.
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