BundesrechtBundesgesetzeBörsegesetz 2018§ 183

§ 183Intermediäre aus Drittländern

In Kraft seit 10. Juni 2019
Up-to-date

Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.

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