BundesrechtBundesgesetzeBörsegesetz 20185. Hauptstück Aktionärsrechte2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten§ 182

§ 182Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

In Kraft seit 10. Juni 2019
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