§ 166 Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien
In Kraft seit 03. Januar 2018
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§ 166 Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien — BörseG 2018
Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.
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