§ 165 Anwendung der Strafprozessordnung
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
BörseG 2018
Gliederung
3. Hauptstück Marktmissbrauch
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren
§ 165 Anwendung der Strafprozessordnung
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.
(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
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