§ 16 Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
In Kraft bis 28. September 2025
Up-to-date
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.
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