BörseG 2018
Gliederung
2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten
5. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 149
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 141 bis 143 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
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