§ 138
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.
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