BundesrechtBundesgesetzeBörsegesetz 20182. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten2. Abschnitt Melde- und Veröffentlichungspflichten1. Unterabschnitt Regelpublizität§ 128

§ 128Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

In Kraft seit 03. Januar 2018
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