§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen
In Kraft seit 03. Januar 2018
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§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen — BörseG 2018
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
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