§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
BörseG 2018
Gliederung
1. Hauptstück Marktinfrastruktur
8. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 113 Besondere Verfahrensbestimmungen
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
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