Im Sinne des 5. Teiles ist
1. ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;
2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Rückverweise
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Anl. 2
…beitragfreigestellt II. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 51 Z 2) 1. mit laufenden Beiträgen 2. beitragfreigestellt III. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 63 Z 2) 1. mit laufenden Beiträgen 2. beitragfreigestellt IV. Verbindlichkeiten 1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten 2. gegenüber Anwartschaftsberechtigten 3. gegenüber Arbeitgebern 4. gegenüber…
§ 64 Beitragsleistung
…Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013) (9) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 63 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.…