BundesrechtBundesgesetzeBetriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 63

§ 63Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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