(1) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4, 5 und 11 Abs. 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
(3) § 27 Abs. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 51 Z 1 nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach § 27 Abs. 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach § 3 Z 2 vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
(4) § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.
Rückverweise
BVK-RiSoV · BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung
§ 4 Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG
…Z 1 BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.…
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG
…der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 62 Geltungsbereich
…Abs. 1 bis 3 und 8, 27a. § 27 Abs. 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus § 50 Abs. 3 ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt. (3) Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §…