Art. 9
In Kraft seit 01. Februar 1991
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
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