(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.
Rückverweise
BLRG · Bundesluftreinhaltegesetz
§ 2 Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft
…Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole…
§ 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…Kraft. Dazu zählen insbesondere: 1. Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993; 2. Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988…
§ 8 Strafbestimmungen
…Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt; 2. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. …
§ 7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
… 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung. (2) Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden…