(1) Für Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn die angewandten Methoden und Voraussetzungen den Anforderungen gemäß Anhang II Punkt 6 und Anhang III Punkt 6 der Biozidprodukteverordnung (Grundsätze der Guten Laborpraxis) genügen müssen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.
(2) Soweit Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz erstellen, wegen der Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen müssen, müssen diese Prüfstellen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 5 der CLP-Verordnung entsprechen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Prüfung auf Vollständigkeit und zur Bewertung von Angaben und Unterlagen oder von Teilen davon betreffend Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben, heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anbringen erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch andere sachkundige Personen und geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundigen Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer derart sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
(4) Wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Auskunftsstelle im Sinne des Art. 81 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung einrichtet, so hat sie bzw. er unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorrangig die Betrauung jener Einrichtung vorzusehen, die die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-Verordnung oder REACH-V), wahrnimmt.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 8 Prüf- und Bewertungsstellen
…Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen müssen, müssen diese Prüfstellen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 5 der CLP-Verordnung entsprechen. (3) Die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Prüfung auf…
§ 15 Überwachung
…sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig. (2) Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Meldung gemäß § 50 Z 3 ChemG 1996 erstattet haben, obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für…
§ 25 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
…Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden. (8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…