(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 18 Beschlagnahme
(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen …
§ 19 Verfall
…1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 18 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung…
§ 17 Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands
…anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet. (5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und…