§ 25a Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
BilDokG 2020
Gliederung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25a Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK BF und bPK AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.
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