§ 25a Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5 — BilDokG 2020
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK BF und bPK AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.
§ 22 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 22 Inkrafttreten
… 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß § 23 Abs. 3 festgelegt wurde, nicht anzuwenden. (3) Das Inhaltsverzeichnis…
Rückverweise