Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:
1. Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:
1.1. Einordnungsdaten:
a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
b) Bezugssemester und
c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
1.2. Personendaten:
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und
b) bPK BF / Ersatzkennzeichen und bPK AS in verschlüsselter Form sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E GovG,
c) Namen (Vor- und Familiennamen),
d) akademische Grade,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Geschlecht,
h) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
i) E Mail-Adresse und
j) Lichtbild;
1.3. Studienbeitragsdaten:
a) Studienbeitragsstatus,
b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,
e) letztes Buchungsdatum und
f) Studienbeitragskonto;
1.4. Studiendaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
d) Zulassungsstatus,
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
g) Curriculumversion;
1.5. Studienerfolgsdaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Semesterzahl Fach 1,
c) Semesterzahl Fach 2,
d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
f) erlangte ECTS Anrechnungspunkte und
g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;
1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;
2. Privathochschulen und Privatuniversitäten:
2.1. Einordnungsdaten:
a) meldende Privathochschule oder Privatuniversität und
b) Bezugssemester;
2.2. Personendaten:
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
b) bPK BF / Ersatzkennzeichen,
c) bPK AS in verschlüsselter Form,
d) Namen (Vor- und Familiennamen),
e) akademische Grade,
f) Geburtsdatum,
g) Staatsangehörigkeit,
h) Geschlecht,
i) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und
j) E Mail-Adresse;
3. Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
3.1. Studienbeitragsdaten:
a) Studienbeitragsstatus,
b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
d) Bezahlungsstatus und Ist Betrag,
e) letztes Buchungsdatum und
f) Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;
3.2. Studiendaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
d) Zulassungsstatus,
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
g) Curriculumversion;
3.3. Studienerfolgsdaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
d) erlangte ECTS Anrechnungspunkte und
e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.
Anl. 7 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anl. 7 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…Anlage 7 zu § 10 Abs. 4 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen: Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z …
§ 24 Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
…1) Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Z 1.3, 1.4, 1.5, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten…
§ 10 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister
…bereichsspezifische Personenkennzeichen BF; 3. Vor- und Familiennamen; 4. Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Einwilligungen oder Widersprüche; 5. Informationen zur allgemeinen Universitätsreife; 6. Organisationsform und Studiengangskennzahl; 7. das Geburtsdatum; 8. die akademischen Grade; 9. Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; 10. postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine…