(1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
2. Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU Verbrauchsteuergebiet);
4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
5. Drittgebiete:
a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
8. Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:
a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
11. Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1.
Rückverweise
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
…2021/2266 für kleine unabhängige Erzeuger von a) Bier (§ 2 Abs. 1 BierStG 2022); b) Zwischenerzeugnissen (§ 44 Abs. 2 BierStG 2022); c) Wein und Schaumwein (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 BierStG 2022); d) anderen…
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 53
… 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262. (2) Soweit in den Abs. 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 3 Steuersätze
…1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse). (2) Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der…
§ 4 Steuerbefreiungen
…Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder d) zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb); 2. Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird; 3. Bier, das für…
§ 22
…Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden 1. zu einem Ort, an dem das Bier das EU Verbrauchsteuergebiet verlässt, 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung…