EU-Vorschriften zur Besteuerung von Alkohol
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 92/83/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. In Artikel 8 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. In Artikel 12 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
6. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
13. In Abschnitt VI wird folgender Artikel eingefügt:
14. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Artikel 28 wird gestrichen.
17. In Abschnitt VIII werden folgende Artikel eingefügt: